Allgemeine Geschäftsbedingungen

Prä­am­bel

Der Fo­to­graf ALEX­AN­DER VE­J­NO­VIC (im Fol­gen­den „Fo­to­graf“ ge­nannt) ist für ver­schie­dene Auf­trag­ge­ber tä­tig. Diese All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen sol­len für alle zwi­schen dem Fo­to­gra­fen und sei­nen von Auf­trag­ge­bern er­teil­ten Auf­träge gel­ten. Sie sol­len auch dann gel­ten, wenn sie nicht er­neut aus­drück­lich in die spä­tere Ver­ein­ba­rung auf­ge­nom­men werden.

Ge­schäfts­be­din­gun­gen ei­nes Auf­trag­ge­bers, die von den nach­ste­hen­den Be­din­gun­gen ab­wei­chen, wer­den nicht an­er­kannt und nicht Ver­trags­in­halt, auch wenn der Fo­to­graf ih­nen nicht aus­drück­lich widerspricht.

I. Gel­tungs­be­reich der AGB

  1. Die Pro­duk­tion von Bildern/​Videos und die Er­tei­lung von Li­zen­zen er­folgt – so­weit nichts an­de­res ver­ein­bart wurde – aus­schließ­lich auf Grund nach­ste­hen­der Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB). Ab­wei­chende Ver­ein­ba­run­gen sind aus­drück­lich schrift­lich oder in Text­form zu vereinbaren.
  2. Ge­schäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers, die von den nach­ste­hen­den Be­din­gun­gen ab­wei­chen, wer­den nicht an­er­kannt. Ab­wei­chen­den Ge­schäfts­be­din­gun­gen wer­den auch dann nicht Ver­trags­in­halt, wenn der Fo­to­graf ih­nen nicht aus­drück­lich widerspricht.

II. Ver­trags­schluss

  1. Der Fo­to­graf über­mit­telt auf An­frage ei­nen un­ver­bind­li­chen Kos­ten­vor­anschlag. Der Auf­trag­ge­ber kann auf Grund­lage die­ses Kos­ten­vor­anschlags den Fo­to­gra­fen be­auf­tra­gen. Die Be­auf­tra­gung kann münd­lich oder schrift­lich (auch E‑Mail) erfolgen.
  2. Ab­wei­chend von Ziff. 1 kann ein Auf­trag­ge­ber auch über https://​das​-fo​to​stu​dio​-dues​sel​dorf​.de/​b​u​c​h​u​n​g​s​b​e​s​t​a​e​t​i​g​u​ng/ eine un­ver­bind­li­che Bu­chungs­an­frage an den Fo­to­gra­fen rich­ten. Der Ver­trags­schluss kommt erst zu­stande, wenn der Fo­to­graf den Auf­trag zum ge­wünsch­ten Zeit­punkt (Datum/​Uhrzeit) bestätigt.

III. Be­auf­tra­gung von Dritten

  1. Soll­ten die Leis­tun­gen von Sty­lis­ten, Makeup-Ar­tists, Hair-Sty­lis­ten oder von an­de­ren künst­le­risch tä­ti­gen Be­rufs­grup­pen in An­spruch ge­nom­men wer­den, so be­auf­tragt der Fo­to­graf diese im Na­men des Auf­trag­ge­bers. Et­waig an­fal­lende Ab­ga­ben für diese Be­rufs­grup­pen an die Künst­ler­so­zi­al­kasse trägt der Auf­trag­ge­ber. Die­ses gilt auch, wenn die Leis­tun­gen die­ser Be­rufs­grup­pen auf An­ge­bot, Auf­trags­be­stä­ti­gung und Rech­nung dem Fo­to­gra­fen erscheinen.
  2. Muss bei der Auf­trags­ab­wick­lung die Leis­tung ei­nes wei­te­ren Drit­ten in An­spruch ge­nom­men oder ein sons­ti­ger Ver­trag mit Drit­ten ab­ge­schlos­sen wer­den, ist der Fo­to­graf be­voll­mäch­tigt, die ent­spre­chen­den Ver­pflich­tun­gen im Na­men und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers einzugehen.

IV. Re­qui­si­ten bei Auf­nah­men au­ßer­halb der Ge­schäfts­adresse des Fotografen

  1. Der Auf­trag­ge­ber hat dem Fo­to­gra­fen die zur Er­le­di­gung der Auf­nah­me­ar­bei­ten not­wen­di­gen Re­qui­si­ten zur Ver­fü­gung zu stel­len. Der Auf­trag­ge­ber darf dem Fo­to­gra­fen nur sol­che Ob­jekte und Vor­la­gen über­las­sen, zu de­ren Ver­wer­tung er be­rech­tigt ist und die frei von Rech­ten Drit­ter sind. Der Auf­trag­ge­ber hat den Fo­to­gra­fen von Er­satz­an­sprü­chen Drit­ter frei­zu­stel­len, die aus der Ver­let­zung die­ser Pflicht resultieren.
  2. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich ge­gen­über dem Fo­to­gra­fen, und ggf. auch den As­sis­ten­ten, zu den ver­ein­bar­ten Ter­mi­nen freien Zu­gang zu den Ört­lich­kei­ten zu ver­schaf­fen. Der Auf­trag­ge­ber hat die Be­rech­tig­ten der Ört­lich­keit recht­zei­tig über die ge­plan­ten Auf­nah­me­ar­bei­ten zu in­for­mie­ren, ggf. not­wen­dige Ge­neh­mi­gun­gen für die Auf­nah­me­ar­bei­ten an den Ört­lich­kei­ten ein­zu­ho­len und da­für Sorge zu tra­gen, dass die Auf­nah­me­ar­bei­ten durch Dritte nicht ge­stört werden.

V. Ver­trags­durch­füh­rung, Bild­aus­wahl und Gestaltungsfreiheit

  1. Der Fo­to­graf wird für sein Tä­tig­wer­den ver­gü­tet, ein Er­folg ist nicht ge­schul­det. Bei der An­fer­ti­gung der Auf­nah­men sind zwar ver­bind­li­chen Vor­ga­ben, was In­halt und Mo­tiv ei­nes Shoo­tings sein sol­len, des Auf­trag­ge­bers zu be­ach­ten. Der Fo­to­graf hat je­doch freie Hand in Aus­übung sei­ner künst­le­ri­sche Ge­stal­tungs­frei­heit hin­sicht­lich Aus­füh­rung und Dar­stel­lung des vor­ge­ge­be­nen Motivs.
  2. Der Auf­trag­ge­ber hat Sorge da­für zu tra­gen, dass er bzw. ein von ihm Be­voll­mäch­tig­ter wäh­rend des Shoo­tings / Drehs an­we­send ist, die Auf­nah­men je­doch da­durch in kei­ner Weise stört oder be­ein­flusst wer­den. Der Auf­trag­ge­ber hat für jed­wede Stö­rung oder Be­ein­flus­sung und de­ren Fol­gen einzustehen.
  3. Der Fo­to­graf wählt die Bil­der aus, die er dem Auf­trag­ge­ber nach Ab­schluss des Shoo­tings in­ner­halb von vier Wo­chen vor­legt. Ein An­spruch auf (Eigentums-)Übertragung der Bil­der im Roh­for­mat (z.B. RAW-Da­teien) be­steht grund­sätz­lich nicht.
  4. Der Auf­trag­ge­ber hat zwei Wo­chen Zeit, aus den vor­ge­leg­ten Bil­dern die Bil­der aus­zu­wäh­len, an de­nen er ein Nut­zungs­recht er­wer­ben möchte. Die ent­spre­chende Mit­tei­lung an den Fo­to­gra­fen hat schrift­lich oder in Text­form zu erfolgen.

VI. Ver­gü­tung und Nebenkosten 

  1. Ein Kos­ten­vor­anschlag ist un­ver­bind­lich. Kos­ten­er­hö­hun­gen braucht der Fo­to­graf nur an­zu­zei­gen, wenn eine Über­schrei­tung des ur­sprüng­lich ver­an­schlag­ten Ho­no­rars um mehr als 15 % zu er­war­ten ist.
  2. Zu­satz­ar­bei­ten, ins­be­son­dere die An­fer­ti­gung oder Be­ar­bei­tung von Bil­dern über den bei Ver­trags­be­ginn fest­ge­leg­ten Um­fang hin­aus, sind ge­son­dert zu vergüten.
  3. Verzögert/​Verschiebt sich der Be­ginn ei­ner auf ei­nen Zeit­punkt fest­ge­leg­ten Leis­tung aus Grün­den, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat oder in­folge hö­he­rer Ge­walt oder Wit­te­rungs­ein­flüs­sen we­sent­lich (d.h. um mehr als 2 Std.) und hat der Fo­to­graf diese Ver­zö­ge­rung nicht zu ver­tre­ten, so ist das Ho­no­rar an­ge­mes­sen im Ver­hält­nis zur ver­ein­bar­ten Pau­schal­ho­no­rar zu er­hö­hen. Dies gilt nicht, wenn dem Fo­to­gra­fen die Verzögerung/​Verschiebung des Auf­trags mind. 72 Std. vor­her mit­ge­teilt wurde.
  4. Ist ein Zeit­ho­no­rar ver­ein­bart, so er­hält der Fo­to­graf auch für die Zeit, um die sich die Auf­nah­me­ar­bei­ten ver­län­gern, den ver­ein­bar­ten Stun­den- oder Ta­ges­satz. Ent­spre­chen­des gilt für Ne­ben­kos­ten (z.B. Sty­lis­ten, Makeup-Ar­tists, Hair-Sty­lis­ten etc.). Dies gilt nicht, wenn der Fo­to­graf die Ver­län­ge­rung zu ver­tre­ten hat.
  5. Er­streckt sich die Aus­füh­rung ei­nes Auf­tra­ges über ei­nen län­ge­ren Zeit­raum, kann der Fo­to­graf Ab­schlags­zah­lun­gen ent­spre­chend dem er­brach­ten Ar­beits­auf­wand verlangen.
  6. Kün­digt der Auf­trag­ge­ber oder wird der Auf­trag aus sons­ti­gen Gründe ohne Ver­schul­den dem Fo­to­gra­fen nicht oder nicht wei­ter aus­ge­führt, so steht das ver­ein­barte Ho­no­rar inkl. der Ne­ben­kos­ten und Li­zenz­kos­ten ohne Ab­zug zu, so­fern der Auf­trag­ge­ber dem Fo­to­gra­fen nicht im Ein­zel­fall ei­nen nied­ri­ge­ren, an­ge­mes­se­nen Be­trag nachweist.
  7. Un­be­acht­lich der Ziff. 1 – 6 hat der Auf­trag­ge­ber et­wa­ige Ne­ben­kos­ten wie Ho­tel, Zug­fahr­ten, Leih­ge­büh­ren etc., die be­reits be­zahlt und nicht mehr stor­niert wer­den kön­nen, stets in vol­ler Höhe zu tragen.

VII. Mehr­wert­steuer und Fälligkeit

  1. Zu den vom Auf­trag­ge­ber zu zah­len­den Ho­no­ra­ren, Ge­büh­ren und Kos­ten kommt die Mehr­wert­steuer (= Um­satz­steuer) in der je­wei­li­gen ge­setz­li­chen Höhe hinzu.
  2. Die Rech­nun­gen sind mit Rech­nungs­stel­lung so­fort fällig.

VIII. Nut­zungs­rechte

  1. Der Auf­trag­ge­ber er­wirbt an den Bil­dern stets nur Nut­zungs­rechte in dem ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Um­fang. Ist ein Um­fang nicht aus­drück­lich be­stimmt, er­wirbt der Auf­trag­ge­ber Nut­zungs­rechte nur zu dem Zweck, den er dem Fo­to­gra­fen bei Auf­trags­an­frage mitteilt.
  2. Der Auf­trag­ge­ber er­wirbt die Nut­zungs­rechte an den Bil­dern auf­schie­bend be­dingt erst mit der voll­stän­di­gen Be­zah­lung des ge­sam­ten Ho­no­rars ein­schließ­lich der Er­stat­tung sämt­li­cher Ne­ben­kos­ten. So­lange die Rech­nung des Fo­to­gra­fen nicht voll­stän­dig be­gli­chen ist, hat der Auf­trag­ge­ber mit­hin keine Be­rech­ti­gung zur Nut­zung der Bil­der. Teil­zah­lun­gen ha­ben da­her keine Teil-Er­fül­lungs­wir­kung und Nut­zungs­rechte gel­ten auch nicht als über­tra­gen. Ent­spre­chen­des gilt bei Kün­di­gung / Stor­nie­rung des Auftrages.
  3. In je­dem Fall gilt bei ei­ner Nut­zungs­über­tra­gung folgendes: 
    1. Über­tra­gen wer­den nur ein­fa­che Nut­zungs­rechte. Aus­schließ­li­che Nut­zungs­rechte müs­sen aus­drück­lich ver­ein­bart werden.
    2. Eine Über­tra­gung und Ein­räu­mung von Rech­ten an Dritte ist nur mit schrift­li­cher Ge­neh­mi­gung von dem Fo­to­gra­fen und nach ent­spre­chen­der Li­zenz­zah­lung erlaubt.
    3. Eine Nut­zung der Bil­der ist grund­sätz­lich nur in der Ori­gi­nal­fas­sung zu­läs­sig. Jede Än­de­rung oder Um­ge­stal­tung (z.B. Mon­tage, fo­to­tech­ni­sche Ver­frem­dung, Co­lo­rie­rung) be­darf ei­ner er­wei­ter­ten Li­zenz und der vor­he­ri­gen Zu­stim­mung des Fotografen.
    4. Der Fo­to­graf ist bei je­der Ver­öf­fent­li­chung als Ur­he­ber zu nen­nen. Die Nen­nung hat di­rekt am Bild zu er­fol­gen und ist im In­ter­net mit ei­nem Link auf www​.das​-fo​to​stu​dio​-dues​sel​dorf​.de zu ver­se­hen. Ist aus­nahms­weise eine Nen­nung am Bild nicht mög­lich, hat die Nen­nung im Im­pres­sum zu er­fol­gen. Es muss da­bei eine ein­deu­tige Zu­ord­nung des Bil­des zum Fo­to­gra­fen mög­lich sein.
    5. Die Bild­da­teien ent­hal­ten dar­über hin­aus in den Meta-Da­ten / EXIF-Da­ten / IPTC-Da­ten den Na­men des Fo­to­gra­fen als Ur­he­ber. Der Name des Fo­to­gra­fen darf nicht ent­fernt wer­den uns muss mit den Bild­da­ten stets elek­tro­nisch ver­knüpft bleiben.
    6. Der Fo­to­graf ist be­rech­tigt, an­ge­fer­tige Auf­nah­men selbst, ins­be­son­dere zur Ei­gen­wer­bung und zu Re­fe­renz­zwe­cken, un­be­schränkt zu nut­zen. Eine Ver­öf­fent­li­chung er­folgt je­doch nur mit Ein­wil­li­gung der ab­ge­bil­de­ten Personen.
  4. Un­ge­neh­migte Ver­öf­fent­li­chun­gen ei­nes Fo­tos sind aus­drück­lich ver­bo­ten. Bei un­be­rech­tig­ter Aus­übung von Nut­zungs­rech­ten (z.B. un­be­rech­tigte Änderung/​Umgestaltung, un­ge­neh­migte Un­ter­li­zen­zie­rung, feh­lende Ur­he­ber­nen­nung oder feh­lende elek­tro­ni­sche Ver­knüp­fung in der Bild­da­tei) ent­fällt auf­lö­send be­dingt das Nut­zungs­recht an dem je­weils ge­nutz­ten Bild­ma­te­rial um­it­tel­bar und führt da­mit zur au­to­ma­tisch Be­en­di­gung der Rechteeinräumung.
  5. Der Fo­to­graf über­nimmt keine Haf­tung für die Art der Nut­zung der Bil­der. Der Auf­trag­ge­ber ist da­für ver­ant­wort­lich, dass durch die Art der Nut­zung keine Per­sön­lich­keits­rechte, Ur­he­ber­rechte, Mar­ken­recht oder sons­ti­gen Rechte Drit­ter ver­letzt werden.

IX. Haf­tung und Schadensersatz 

  1. Der Fo­to­graf haf­tet für ent­stan­dene Schä­den, die er selbst oder seine Er­fül­lungs­ge­hil­fen ver­ur­sacht ha­ben, nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Diese Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht bei der Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers, der Ge­sund­heit so­wie bei der Ver­let­zung von ver­trags­we­sent­li­chen, also die zur Er­rei­chung des Ver­trags­ziels emi­nen­ten, Pflich­ten (sog. Kar­di­nal­pflich­ten). Ver­trags­we­sent­li­che Pflich­ten in die­sem Sinne sind sol­che Pflich­ten, de­ren Er­fül­lung die ord­nungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­haupt erst er­mög­licht und auf de­ren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner re­gel­mä­ßig ver­traut und ver­trauen darf. Die vor­ste­hende Re­ge­lung gilt für Schä­den, die aus Pflicht­ver­let­zun­gen und aus un­er­laub­ten Hand­lun­gen resultieren.
  2. Eine Zu­sen­dung oder Rück­sen­dung von Bil­dern er­folgt auf Ge­fahr und auf Rech­nung des Auf­trag­ge­bers. Dies gilt auch für die Über­sen­dung auf ei­nem ex­ter­nen Speichermedium.

X. Ver­trags­strafe / Mindestschadensersatz

  1. Bei un­be­rech­tig­ter Aus­übung ei­nes Nut­zungs­rechts (= Ver­let­zungs­hand­lung, z.B. un­be­rech­tigte Änderung/​Umgestaltung, un­ge­neh­migte Un­ter­li­zen­zie­rung, feh­lende Ur­he­ber­nen­nung oder feh­lende elek­tro­ni­sche Ver­knüp­fung in der Bild­da­tei) ist der Fo­to­graf be­rech­tigt, eine Ver­trags­strafe in Höhe von min­des­tens EUR 500,00 pro Foto und Ver­let­zungs­hand­lung zu fordern.
  2. Ma­xi­mal je­doch und da­mit in der Höhe be­grenzt ist die Ver­trags­strafe pro Bild auf das Fünf­fa­che der in Rech­nung ge­stell­ten Li­zenz­kos­ten für ein Bild. Die Gel­tend­ma­chung ei­nes wei­te­ren, dar­über­hin­aus­ge­hen­den Scha­dens­er­satz­an­spru­ches bleibt dem Fo­to­gra­fen vorbehalten.

XI. Da­ten­auf­be­wah­rung

Der Fo­to­graf und seine Rechts­nach­fol­ger sind be­rech­tigt – aber nicht ver­pflich­tet – die Auf­nah­men samt des zu­grun­de­lie­gen­den Ver­tra­ges zum Nach­weis der Ur­he­ber­schaft so­wie der da­mit ein­her­ge­hen­den Er­laub­nis wie hin­sicht­lich der Nut­zung zur Ei­gen­wer­bung und da­mit auch zur Aus­übung von oder Ab­wehr ge­gen Rechts­an­sprü­che für die Dauer der ur­he­ber­recht­li­chen Schutz­fris­ten (bis zu 70 Jahre nach Tod des Ur­he­bers) aufzubewahren.

XII. Schluss­be­stim­mun­gen

  1. Die Nich­tig­keit oder Un­wirk­sam­keit ein­zel­ner AGB-Be­stim­mun­gen be­rührt die Gül­tig­keit der üb­ri­gen Be­stim­mun­gen nicht.
  2. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.
  3. Für den Fall, dass der Auf­trag­ge­ber Un­ter­neh­mer ist, wird der Sitz des Fo­to­gra­fen als Ge­richts­stand vereinbart.

Hin­weis:

Diese AGB sind ur­he­ber­recht­lich ge­schützt. Die Nut­zung die­ser AGB – auch in Tei­len – be­darf des schrift­li­chen Ein­ver­ständ­nis­ses. Die rechts­wid­rige Nut­zung die­ser In­halte wird straf- und zi­vil­recht­lich verfolgt.

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