Warum dürfen Bewerbungsfotos nur für Bewerbungen – nicht aber für Internetseiten oder anderen Medien - genutzt werden?

Erläuterungen von meinem Rechtsanwalt:

Wenn Sie professionelle Bewerbungsfotos von sich anfertigen lassen, wählen Sie hierfür den Fotograf Ihres Vertrauens.

Dieser ist nach dem Urhebergesetz (UrhG) der Urheber Ihrer Fotos. Mit dieser Urheberschaft entstehen zunächst nur beim Fotografen viele verschiedene Rechte, u.a. auch Verwertungsrechte an den Fotos. Zwar erwerben Sie das Eigentum an diesen Bildern, jedoch dürfen Sie diese nur soweit nutzen, wie Ihnen der Fotograf aufgrund seiner Urhebereigenschaft die Nutzungsrechte daran eingeräumt hat. Welche Nutzungsrechte Ihnen der Fotograf eingeräumt hat, hängt wiederum vom Vertragszweck ab.

Schließen Sie mit dem Fotografen einen Vertrag über die Anfertigung von Bewerbungsfotos, wird der Fotograf Ihnen neben dem Eigentum an den Fotos auch das Recht zur Nutzung für Bewerbungen einräumen. Das Bewerbungsfoto darf dann in elektronischen oder gedruckten Bewerbungen einzelnen, ausgewählten potentiellen Arbeitgebern gezeigt werden. Der Nutzungszweck des Fotos liegt also eindeutig in Ihrer Bewerbung um einen Arbeitsplatz.

Wollen Sie das Bild jedoch z.B. für Ihre eigene Firmenhomepage nutzen, benötigen Sie weitergehende Nutzungsrechte, die Ihnen der Fotograf erst einräumen muss. Das öffentliche Zugänglichmachen eines Fotos auf einer Internetseite, ist ein eigenständiges Nutzungsrecht, welches – im Vergleich zu Bewerbungsfotos – einen erheblichen Mehrwert darstellt. Denn das Foto wird auf einer Internetseite einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Hundertausende, anonyme Betrachter können zu jeder Zeit und von überall aus Ihr Bild ansehen. Damit wird ein sehr viel größerer Nutzerkreis eröffnet. Zudem werben Sie mit Ihrem Foto für Ihr Unternehmen in der Absicht, neue Kunden anzusprechen und weitere Aufträge zu erhalten. Somit ist der Nutzungszweck hier kommerzieller und werblicher Natur, und damit wesentlich intensiver.

Dies hat auch das Landgericht (LG) Köln seinerzeit in im Urteil vom 20.12.2006 so gesehen und bestätigt, dass die Nutzung eines Porträtfotos auf einer Firmenhomepage eine ganz andere Qualität habe, als die Nutzung eines Bewerbungsfotos, dass einzelnen Unternehmen gezeigt werden.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich auch, dass Fotos zur kommerziellen Nutzung deutlich teurer sind als Bewerbungsfotos.

Wenn Sie also Bewerbungsfotos außerdem für eigene Medien, wie z.B. auf der eigenen Firmenhomepage nutzen wollen, müssen Sie dies mit dem Fotografen ausdrücklich vereinbaren und auch entsprechend vergüten.

Beabsichtigen Sie eine solche Nutzung erst später im Laufe der Zeit, können Sie sich diese Nutzungsrechte nach Rücksprache mit dem Fotografen ggf. nachträglich und gegen Zahlung einer Lizenzgebühr einräumen lassen.

Der Unterschied zwischen Bewerbungsfotos und Businessfotos sind die Nutzungsrechte!

BewerbungsfotosBusinessfotos
private Nutzung, Fotoabzügejaja
Social Media Plattformen
wie Xing und LinkedIn
ja
ja
Internetseitenneinja
Veröffentlichungenneinja
Werbung, Flyer, Broschürenneinja
Pressemitteilungenneinja
gewerbliche Nutzungneinja

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